GdS 100 für ME/CFS nach COVID-19-Impfung: der zweite Durchbruch – und was in der Behördenakte steht
ME/CFS als Regelversorgung Impfschaden
9/2/20265 min lesen


Innerhalb weniger Monate haben wir zwei Anerkennungsverfahren rechtskräftig zum Abschluss gebracht – eines in Österreich, eines in Deutschland. Das Bemerkenswerteste am deutschen Verfahren ist nicht das Ergebnis. Es ist ein Satz aus der internen Vorlage der Behörde selbst.
Manche würden das Wiederholungstäterschaft nennen. Wir nennen es Beharrlichkeit, die wirkt.
Zwei Rechtsordnungen, zwei Anerkennungen
Ende Oktober 2025 haben wir in Österreich erreicht, was nach unserer Kenntnis zuvor in keinem europäischen Verfahren gelungen ist: die Anerkennung von ME/CFS als Erstmanifestation nach einer COVID-19-Impfung – und das bei zwei dokumentierten psychiatrischen Vorerkrankungen, die in solchen Verfahren üblicherweise als Argument gegen die Kausalität ins Feld geführt werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig und inzwischen im juristischen Fachverlag Manz veröffentlicht.
Wenige Monate später haben wir nachgelegt – diesmal in Deutschland:
• Anerkennung eines Impfschadens mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100
• nach zweimaliger COVID-19-Impfung
• gegen die ausdrücklich erklärte Haltung des medizinischen Dienstes der Behörde
Beide Verfahren sind rechtskräftig. Die verpflichteten Stellen zahlen – die Nachzahlung rückwirkend seit 2021 wurde unverzüglich geleistet. Kein Vergleich, keine Kulanz, keine Geste: durchgesetztes Recht.
Kurz erklärt: Was heißt „GdS 100“ – und warum ist „regulär“ das entscheidende Wort?
Grad der Schädigungsfolgen (GdS): Der GdS beschreibt nicht, wie krank ein Mensch insgesamt ist, sondern wie schwer sich der Teil der Erkrankung auswirkt, der der Impfung zugerechnet wird. 100 ist der Höchstwert. Er steht für eine vollständige Aufhebung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – bei ME/CFS in schweren Verläufen der Alltag im abgedunkelten Zimmer, ohne verlässliche Möglichkeit, ihn zu verlassen.
Reguläre Anerkennung statt Kann-Versorgung: Das Sozialrecht kennt eine Hilfskonstruktion für den Fall, dass über die Ursache einer Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht – die sogenannte Kann-Versorgung (heute § 4 SGB XIV, zuvor § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG). Sie wird gern als Kompromiss angeboten: Anerkennung ohne Festlegung auf die Kausalität. Im hier entschiedenen Fall geschah genau das nicht. Festgestellt wurde ein Impfschaden im regulären Sinne, also mit positiv bejahtem Ursachenzusammenhang. Das ist der rechtlich belastbarere und für vergleichbare Verfahren weitaus bedeutsamere Weg.
Das Bemerkenswerteste steht in der Akte
Das Gutachten, das die Anerkennung trägt, hatte die Behörde selbst in Auftrag gegeben. Es stellte einen Impfschaden fest – ME/CFS, ausgelöst durch die Impfungen, GdS 100 – und zwar als reguläre Anerkennung. Der medizinische Dienst der Behörde lehnte dennoch ab. Erst der Sachbereich Recht setzte sich darüber hinweg.
In der internen Vorlage an die Abteilungsleitung – von der Leitung ausdrücklich abgezeichnet – heißt es wörtlich:
„In der Gesamtschau erscheint es … sachgerecht, zu einer Anerkennung zu kommen. Dabei ist zu beachten, dass dann eventuell ähnlich gelagerte Fälle nochmal geprüft und ggf. anders entschieden werden müssten.“
Und einen Satz zuvor: „Bislang wurden Fälle von ME/CFS nicht als Impfschaden anerkannt …“
Diesen Absatz sollte man in Ruhe zweimal lesen. In einem einzigen Dokument stehen zwei Feststellungen nebeneinander: Die Anerkennung ist sachgerecht. Und: Wenn sie erfolgt, müssten ähnlich gelagerte Fälle neu geprüft und möglicherweise anders entschieden werden.
Bewertung des Bundesverbandes PostVac e. V.: Wir halten fest, was in der Akte steht – die Wertung fügen wir bewusst als unsere eigene hinzu. Aus unserer Sicht liegt die eigentliche Hürde in diesen Verfahren nicht in der Medizin. Sie liegt in der Tragweite einer ehrlichen Entscheidung und in dem, was daraus folgen würde. So sieht gesellschaftliche Verantwortung gegenüber Impfgeschädigten aus, wenn sie ernst gemeint ist – und so sieht sie aus, wenn sie es nicht ist.
Vier Jahre – und was diese vier Jahre bedeuten
Vier Jahre hat dieses Verfahren gedauert. Vier Jahre trotz eines eindeutigen Gutachtens, das die Behörde selbst beauftragt hatte.
Man muss sich klarmachen, was das in einem Krankheitsbild bedeutet, dessen Leitsymptom die Post-Exertionelle Malaise ist – die Verschlechterung nach Belastung, körperlich wie kognitiv. Schwer kranke Menschen sollen Aktenkonvolute mit tausenden Seiten durchdringen, Gutachten methodisch angreifen, Fristen wahren und Widersprüche begründen. Genau die Anstrengung, die ihre Erkrankung ausmacht, ist die Voraussetzung dafür, überhaupt zu ihrem Recht zu kommen.
Hinzu kommt, dass sich der wirtschaftliche Druck über die Verfahrensdauer aufbaut: Wer schwer erkrankt ist, verliert in aller Regel zuerst die Arbeitsfähigkeit, dann das Einkommen und häufig auch die Wohnsituation – lange bevor über den Anspruch entschieden ist. Eine Entscheidung nach vier Jahren repariert diesen Zeitraum nicht, sie kompensiert ihn bestenfalls.
Das ist kein Zufallsprodukt. Es ist die Funktionsweise. Verfahrensdauer und Komplexität wirken als faktische Zugangsschranke – und sie bringen viele an den Punkt, an dem sie aufgeben.
Nicht mit uns.
Anerkennung gelingt in diesem System nur, wenn man es bis ins Detail beherrscht: medizinisch, juristisch und prozesstaktisch zugleich. Genau das ist unsere Arbeit. Und genau das ist der Unterschied zwischen „Antrag gestellt“ und „Anspruch durchgesetzt“.
Was die beiden Entscheidungen für die Beweisführung bedeuten
In Impfschadensverfahren mit ME/CFS begegnen uns seit Jahren dieselben drei Abwehrmuster: Erstens werde ME/CFS als Krankheitsbild „nicht hinreichend objektivierbar“ beschrieben. Zweitens werden vorbestehende psychische Erkrankungen als alternative Ursache herangezogen. Drittens wird auf eine fehlende wissenschaftliche Klärung des Wirkmechanismus verwiesen und die Anerkennung damit allenfalls in die Kann-Versorgung geschoben.
Die beiden Verfahren treffen genau diese drei Punkte. Das österreichische Verfahren zeigt, dass psychiatrische Vorerkrankungen die Kausalität nicht automatisch ausschließen – sie sind zu prüfen, nicht als Totschlagargument zu verwenden. Das deutsche Verfahren zeigt, dass ME/CFS als reguläre Schädigungsfolge mit dem Höchstwert 100 feststellbar ist, wenn die Kausalitätsprüfung methodisch sauber geführt wird. Beides ist dokumentiert, rechtskräftig und damit in anderen Verfahren zitierfähig.
Warum das weit über den Einzelfall hinausgeht: die Altfälle
Die Behörde hat selbst notiert, dass eine Anerkennung die Prüfung ähnlich gelagerter Fälle nach sich ziehen müsste. Unsere Beobachtung einige Monate später: Anträge auf Anerkennung einer ME/CFS werden weiterhin abgelehnt. Eine erkennbare Aufarbeitung der bestehenden Altfälle findet nach unserem Kenntnisstand nicht statt.
Das ist der Punkt, um den es geht. Es geht längst nicht mehr um einen einzelnen Menschen, sondern um die vielen Tausend, die in derselben Lage sind – und um viele, deren Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist, weil ihnen Kraft, Geld oder Beistand für den Rechtsweg fehlten. Bestandskraft ist im Sozialrecht kein Endpunkt. Über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Zugunstenverfahren) kann ein bestandskräftiger Bescheid erneut auf den Prüfstand – insbesondere dann, wenn das Recht bei seinem Erlass unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Zu beachten ist die zeitliche Begrenzung der Nachzahlung (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ob dieser Weg trägt, hängt vom Einzelfall ab – aber er existiert, und er wird viel zu selten gegangen.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
• Akteneinsicht nehmen. Nach § 25 SGB X besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsakte. Der Fall zeigt, warum das zentral ist: Das tragende Gutachten kam von der Behörde selbst – die interne Bewertung ebenfalls.
• Auch behördeneigene Gutachten prüfen lassen. Ein Gutachten, das im Ergebnis abgelehnt wurde, kann in seiner Begründung tragfähige Feststellungen enthalten.
• Die Diagnose sauber nach anerkannten Kriterien dokumentieren. ME/CFS ist nach etablierten Kriterien (z. B. Kanadische Konsenskriterien, IOM-Kriterien) diagnostizierbar – die klare Dokumentation der Post-Exertionellen Malaise ist dabei entscheidend.
• Bestandskräftige Ablehnungen nicht als endgültig behandeln. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist kostenfrei möglich und an keine Widerspruchsfrist gebunden.
• Fristen sichern und Unterstützung holen. Widerspruchs- und Klagefristen laufen unabhängig vom Gesundheitszustand. Niemand sollte dieses Verfahren allein führen müssen.
Wir tragen das dorthin, wo es hingehört: in Öffentlichkeit und Politik
So darf ein Rechtsstaat mit schwer kranken, schwerbehinderten Menschen nicht umgehen – weder mit Blick auf die Grundrechte noch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention, die eine wirksame und gleichberechtigte Zugänglichkeit von Verfahren verlangt.
Wir werden diesen Umgang deutlich benennen: öffentlich und politisch. Sichtbar, belegbar, hartnäckig. Wir arbeiten nicht mit Vermutungen, sondern mit Akten, Gutachten und rechtskräftigen Entscheidungen. Das ist unbequemer als eine Schlagzeile – und wesentlich schwerer zu entkräften.
Zwei rechtskräftige Anerkennungen in wenigen Monaten sind kein Zufall. Sie sind der Beleg, dass es geht.
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