Die Satzung des Bundesverband PostVac e.V.
Die Satzung des Bundesverband PostVac e.V. ist ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesverband PostVac e.V. Eine unautorisierte Verwendung kann zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband PostVac e.V.“ und steht für die Unterstützung der Betroffenen der SARS-CoV2-Impfungen (nachfolgend: „Impfungen“) insbesondere im Hinblick auf den Erfahrungsaustausch Betroffener und die gesundheitsbezogene und soziale Selbsthilfe, sowie die Unterstützung bei der Geltendmachung in diesem Kontext bestehender juristischer Ansprüche.
(2) Er ist im Vereinsregister einzutragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Halle.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
b) die Förderung des Verbraucherschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO),
c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
d) die Bildung und Förderung der gesundheitsbezogenen und sozialen Selbsthilfe von Impfgeschädigten
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verfolgt durch:
a) die Unterstützung von Personen, die sich im Rahmen der Gesundheitsvorsorge mit SARS-CoV-2-Impfungen auseinandersetzen oder infolge einer solchen Impfung gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden erlitten haben, z. B. durch Vermittlung von Informationen, Netzwerken und Beratungsmöglichkeiten,
b) die Information der Öffentlichkeit über impfassoziierte Krankheitsbilder, insbesondere „Post-Vac-Syndrom“, sowie über mögliche gesundheitliche Risiken und Langzeitfolgen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfstoffen,
c) die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes im Bereich medizinischer Aufklärung und der Wahrnehmung von Patientenrechten im Zusammenhang mit Impfungen,
d) die Initiierung, Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Projekte, Studien und Forschungsvorhaben zu Impfkomplikationen und impfassoziierten Erkrankungen.
e) den Aufbau einer bundesweiten gesundheitsbezogenen und sozialen Selbsthilfe- und Beratungsstruktur Impfgeschädigter.
§ 3 Verwirklichung der Zwecke
(1) Die Zwecke zu § 2 Absatz 2 lit. a) und b) des Vereins werden vor allem verwirklicht durch:
a) Bildung und Führung von Selbsthilfegruppen und Gesprächskreisen im Rahmen persönlicher Begegnung oder in digitaler Form.
b) Weiterbildung und Information der Mitglieder sowie der sonstigen Interessierten.
c) Kooperation mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
d) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch regelmäßige digitale Veröffentlichungen (z.B. Newsletter) und Internetauftritt.
e) Aktive Unterstützung bei künftigen Impfentscheidungen und Abwägung von Nutzen und Risiko.
(2) Den Satzungszweck nach § 2 Absatz 2 lit. 2b) verwirklicht der Verein durch Maßnahmen zur praktischen Verwirklichung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz in medizinischen Fragen sowie zu Patientenrechten. Maßnahmen in diesem Sinne sind insbesondere:
a) die Durchführung, sachverständige Unterstützung und Finanzierung von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zur Stärkung von Verbraucherrechten gegenüber Unternehmen, staatlichen Stellen und allen Akteuren, die auf die Rolle des Patienten einwirken und Grund-, Menschen- und Patientenrechte verletzen.
b) die Information von Bürgerinnen und Bürgern über ihre Grund-, Menschen- und Patientenrechte sowie über Möglichkeiten zu deren Durchsetzung, insbesondere durch Aufbau von Internet-Informationsangeboten, durch Herstellung und Vertrieb von Schriften und über Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen.
c) die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren, die sich für die praktische Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte engagieren, durch Arbeitstreffen,Tagungen und andere Formen des Austauschs von Expertise.
(3) Den Satzungszweck nach § 2 Absatz 2 lit. 2c) verfolgt der Verein durch
a) die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Tagungen, Symposien etc.).
b) eigene rechtswissenschaftliche Forschung, sowie deren Vermittlung, z. B. durch Publikationen und Vorträge.
c) eigene medizinwissenschaftliche Forschung, sowie deren Vermittlung, z. B. durch Publikationen und Vorträge.
d) eigene sozialwissenschaftliche Forschung, sowie deren Vermittlung, z. B. durch Publikationen und Vorträge.
e) die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung.
f) die Ausbildung und Anleitung von Studierenden, Referendarinnen und Referendaren sowie jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
(4) Forschungsergebnisse und abgeschlossene Gerichtsverfahren, die mit Mitteln des Vereins erzielt wurden, veröffentlicht der Verein zeitnah.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Jedes Mitglied, das im Auftrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstands für den Verein tätig wird, hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Finanzordnung.
§ 5 Finanzierung und Beiträge
(1) Die Mittel zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) öffentliche Zuschüsse
c) Geld- und Sachzuwendungen (Spenden, Sponsoring)
d) sonstige Zuwendungen.
(2) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
(3) Der Erstbeitrag ist 14 Tage nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig, ansonsten jährlich zum 15.02. bzw. an dem darauffolgenden Bankarbeitstag.
(4) Die Mitgliedschaft kommt nur mit Bezahlung des Erstbeitrags zustande.
(5) Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Die Gründungsmitglieder sind mit Gründung des Vereins ordentliche Mitglieder.
(3) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlt und bereits seit 12 Monaten Fördermitglied ist. Über den Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.
(4) Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für die Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten.
(5) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zahlt. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht.
(6) Nähere Einzelheiten zu den einzelnen Mitgliedschaften (z. B. für Familien und Paare) sowie Ermäßigungen regelt die Beitragsordnung.
(7) Ehrenmitglied kann jede Person sein, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(8) Über die Aufnahme als Fördermitglied sowie über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
(10) Die Satzung wird von den Mitgliedern verbindlich anerkannt.
(11) Bei Beitragsrückstand ruhen - ab 10 Tage nach Versand der 1. Mahnung - alle mitgliedschaftlichen Rechte.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
e) Tod.
(2) Ein Mitglied kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung austreten. Die Erklärung muss bis zum 30. September beim Verein eingegangen sein.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied nur aus wichtigem und schwerwiegendem Grund ausschließen. Vor dem Beschluss hört er das Mitglied an. Die Entscheidung begründet er schriftlich. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb vier Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Einspruch. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Wird die Einspruchsfrist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme in derMitgliederversammlung, es sei denn, es ist weniger als drei Monate im Verein oder anderweitig vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als drei Stimmen von Mitgliedern vertreten.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand an die Adresse des Verwaltungsbüros einzureichen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn drei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In diesen Fällen kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, indem er mit einer Frist vonmindestens vier Wochen alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail einlädt und die Tagesordnung anfügt. Dafür genügen auch die Einladung in der Vereinszeitschrift oder die Einladung per E-Mail. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn die Vereinszeitschrift an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versendet oder die Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse abgeschickt ist. Bei mehreren Mitgliedern unter einer bekannt gegebenen Adresseoder mitgeteilten E-Mail-Adresse genügt die Zusendung eines Einladungsschreibens. Für die Fristwahrung ist der Tag des Versands maßgebend.
(4) Mit der Einladung teilt der Vorstand mit, in welcher Form die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als rein virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können durch Mitglieder bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung begründet eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgestellt wird.
Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Sofern Mitglieder im Vorfeld eine schriftliche Stimmabgabe beantragt haben, können Dringlichkeitsanträge nicht mehr berücksichtigt werden.
(6) Im Fall von Vorstandswahlen werden die Bewerbungen um die Vorstandsämter drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen. Ansonsten leitet ein Mitglied des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter benennt einen Protokollführer und einen Wahlleiter. Letzterer ist für die Auszählung der Stimmen und die Durchführung von Wahlvorgängen verantwortlich. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll der Versammlung. Die Mitgliederversammlung darf zudem von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende ununterbrochen aufgezeichnet und die Aufzeichnung für mindestens ein Jahr gespeichert werden.
(9) Die Abstimmung kann auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist. Bei digitalen Versammlungen stellt der Verein eine technische Möglichkeit zur Abstimmung zur Verfügung, hilfsweise erfolgt eine Einzelabfrage der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in der digitalen Versammlung.
(10) Das Sitzungsprotokoll der Mitgliederversammlung und ein Ergebnisprotokoll sind innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erstellen. Einwände gegen das Ergebnisprotokoll oder die Beschlussfassungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Versand des Ergebnisprotokolls möglich. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Das Sitzungsprotokoll der Mitgliederversammlung liegt zur Einsichtnahme 3 Monate in der Geschäftsstelle aus, oder wird im Mitgliederbereich der Website online für drei Monate zur Verfügung gestellt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die
a) Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Vereinszweck.
b) Beschlussfassung über Vereinsordnungen, soweit die Satzung die Befugnis nicht dem Vorstand oder einem Gremium zuweist.
c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
e) Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechnung und Haushaltsplan.
f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer.
g) Entlastung des Vorstands.
h) Beschlussfassung gemäß Tagesordnung sowie Dringlichkeitsbeschlüsse in der Mitgliederversammlung.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse ausschließlich in einer grundsätzlich nicht öffentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet in Zweifelsfällen der Versammlungsleiter in Abstimmung mit dem Wahlleiter.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands bestimmen die Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder sowie, wer Vorsitzender, wer stellvertretender Vorsitzender und wer Kassenwart ist. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Es sollen jährlich mindestens zwei Vorstandssitzungen stattfinden.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Gewährung einer Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26 a EStG gesondert für jedes Vorstandsmitglied beschließen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Verwaltungs- und Kassenaufgaben, eine Geschäftsstelle einrichten und eine oder mehrere Personen zur Erledigung dieser Aufgaben bestellen.
(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB).
(7) Der Vorstand kann Berater zur Unterstützung der Tätigkeit für die jeweilige Amtszeit des Vorstands hinzuziehen. Die Berater haben für den Zeitraum ihrer Hinzuziehung Teilnahme und Rederecht in den Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand kann auch bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden, um die eigene Tätigkeit zu unterstützen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Gerichts- oder Finanzbehörde gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.
§ 13a Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege (z. B. per E-Mail) erfolgen. Eine Einladungsfrist ist nicht zwingend, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder wirksam beteiligt ist.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Sitzungsleiter sowie der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 13b Beschlussfassung des Vorstands im Umlaufverfahren
(1) Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen im sogenannten Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(2) Das Umlaufverfahren kann schriftlich, per E-Mail, telefonisch, durch elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzsysteme oder Messenger-Dienste) oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme und Stimmabgabe innerhalb einer angemessenen Frist erhalten.
(3) Die Frist zur Stellungnahme und Stimmabgabe beträgt in der Regel mindestens drei Werktage, sofern nicht dringende Umstände eine kürzere Frist rechtfertigen.
(4) Der Beschluss ist wirksam zustande gekommen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben und der Beschluss die erforderliche Mehrheit gemäß § 13a dieser Satzung erreicht.
(5) Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist vom Vorstand schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren. Es ist in das Protokoll der nächsten regulären Vorstandssitzung aufzunehmen.
§ 14 Wahl des Vorstandes
(1) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung, gerechnet von der Wahl an, für die Dauer von drei Jahren durch Einzelwahl gewählt. Auf Antrag kann die Wahl in Form der Blockwahl durchgeführt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das gewählte Mitglied bleibt im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(2) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins, das zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Bewerbungen für ein Vorstandsamt sind bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand zu beschließen ist.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit (also 2/3tel-Mehrheit) lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
(4) Die Wahl muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Bei digitalen Mitgliederversammlungen erfolgt die Wahl mit einem dafür vorzuhaltenden Abstimmungstool, oder per Einzelabfrage.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Kooptation muss einstimmig erfolgen. Die Aufgabenzuweisung des § 13 Abs. 1 kann in diesem Fall neu vorgenommen werden. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der Wahlperiode des Vorstands.
§ 15 Selbsthilfegruppen
(1) Wesentliche Stützen des Vereins sind regional aufgestellte, rechtlich nicht selbständige Selbsthilfegruppen. Diese stellen Hilfskörperschaften i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO dar.
(2) Die Selbsthilfegruppen sind Anlaufstellen für Betroffene, Angehörige und sonstige Interessierte an Impfungen und Impfschäden.
(3) Zu Selbsthilfegruppen haben auch Nichtmitglieder Zugang.
(4) Die Selbsthilfegruppen werden durch mindestens einen Leiter geführt. Der Selbsthilfegruppenleiter wird vom Vorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Selbsthilfegruppe ernannt.
(5) Der Vorstand gibt den Selbsthilfegruppen Unterstützung, Anleitung und Weiterbildung, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung und zur Finanzierung der Selbsthilfegruppen.
(6) Für die Aufgaben und Rechte mit dem Ziel der Selbsthilfeförderung wird vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den beauftragten Selbsthilfegruppenleitern eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Zwei Kassenprüfer haben die Aufgabe, gemeinsam die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten sowie Vorschläge für die vollständige oder teilweise Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu unterbreiten. Vor der Berichterstattung haben die Kassenprüfer mit dem Vorstand eine Abschlussbesprechung durchzuführen.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden, auch nicht ehemalige Vorstandsmitglieder, wenn der zu prüfende Zeitraum ihre damalige Vorstandstätigkeit betrifft.
§ 17 Haftung
(1) Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein, den Mitgliedern des Vereins und gegenüber Dritten für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein schließt zum Schutz der für den Verein ehrenamtlich Tätigen mindestens eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und eine Vereinshaftpflichtversicherung ab.
§ 18 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins, sowie Angaben über die Gesundheit und Krankheiten werden nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung und der Datenschutzrichtlinien des Vereins verarbeitet.
(2) Jeder Betroffene und jedes Mitglied haben insbesondere ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu der Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung
und Berichtigung falscher Daten zu der Person
b) Löschung unzulässig gespeicherter Daten zu der Person
c) sowie die in Kapitel III der DSGVO aufgeführten Rechte als Betroffener.
(3) Den Organen des Vereins und dessen Funktionsträgern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des oben genannten Personenkreises aus dem Verein hinaus.
(4) Darüber hinaus gelten die auf der Homepage des Vereins veröffentlichten Regelungen zum Datenschutz.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt.
(2) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an einen Interessensverband zum Themenbereich des Vereins, der der freien Wohlfahrtspflege angehört, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Klärung von Impfschäden zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend, sofern der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder die Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 Gender-Klausel
Aus Gründen der Vereinfachung wurde in der Satzung die männliche Form gewählt, angesprochen sind jedoch alle Geschlechter.
Beschlossen durch die digitale Mitgliederversammlung am 01.07.2025.
Die Satzung des Bundesverband PostVac e.V. ist ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesverband PostVac e.V. Eine unautorisierte Verwendung kann zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Hilfe und echte Unterstützung
Unterstützung für Betroffene mit Impfschaden nach Covid-Impfung.
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Vertretungsberechtigter Vorstand:
Juliane Reichard, Moana Kunwald,
Felicitas Niederdorfer, Anke Bengfort und
Dietmar Scherer
Der Verband ist eingetragen am Vereinsregistergericht Stendal. Durch die Mitgliederversammlung vom 01.07.2025 wurde eine Sitzverlegung und die Satzungsneufassung beraten und entschieden. Weitere Informationen dazu folgen zeitnah.
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