Der BGH und die Haftung bei Impfschäden
Das BGH Urteil vom 09.10.2025 Az. III ZR 180/24
10/10/20253 min lesen


Haftung bei Impfschäden – Ärztinnen und Ärzte aus der Verantwortung?
Die Frage der Haftung bei Impfschäden ist nicht nur für Juristinnen und Juristen von Bedeutung, sondern berührt auch das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Impfkampagnen. Während bisher schon diskutiert wurde, ob Ärzte für mögliche Schäden haften, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) Klarheit geschaffen: Ärztinnen und Ärzte haften nicht persönlich für etwaige Corona-Impfschäden. Die Verantwortung liegt beim Staat. Dieser Artikel stellt die Rechtslage anhand der Analyse von Prof. Dr. Anatol Dutta (NJW 2022, 649) sowie des aktuellen BGH-Urteils dar.
Haftung der impfenden Personen – bisherige Diskussion
Nach der bisherigen Rechtslage war schon umstritten, ob impfende Ärztinnen und Ärzte für Schäden haften können. Prof. Dutta stellte in seiner Analyse heraus, dass Schadensersatzansprüche nur dann denkbar sind, wenn Ärztinnen oder Ärzte den Impfstoff fehlerhaft verabreichen – etwa durch mangelhafte Aufklärung, fehlende Untersuchung oder unzureichende Nachsorge. Andernfalls schließe eine unmittelbare Eigenhaftung aus vertraglichen (§ 280 BGB) oder deliktischen (§ 823 BGB) Ansprüchen aus (Dutta, NJW 2022, 649, S. 652).
BGH: Keine persönliche Haftung der Ärzte
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) hat der BGH nun ausdrücklich entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte für etwaige Corona-Impfschäden nicht persönlich haften. Die Richter führten aus, dass die Impfungen im Rahmen der staatlichen Impfkampagne als hoheitliche Aufgabe zu verstehen seien. Damit gelten auch private Leistungserbringer, wie Hausärzte oder Betriebsärzte, als haftungsrechtlich 'Beamte'. Folge: Ansprüche richten sich ausschließlich gegen den Staat über die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine persönliche Haftung der impfenden Ärztinnen und Ärzte ist damit ausgeschlossen.
Amtshaftung statt Arzthaftung
Das Urteil bestätigt, was Dutta bereits angedeutet hatte: Die Amtshaftung des Staates verdrängt die Eigenhaftung der impfenden Personen. Der Staat hat die Impfungen im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) organisiert und umgesetzt. Ärztinnen und Ärzte handelten daher nicht im eigenen Namen, sondern als Werkzeuge des Staates. Das bedeutet, dass geschädigte Patientinnen und Patienten ihre Ansprüche unmittelbar gegen das jeweilige Bundesland oder den Bund geltend machen müssen – nicht gegen den impfenden Arzt.
Grenzen der Haftung und Folgen für Betroffene
Die Amtshaftung garantiert Betroffenen nicht automatisch eine umfassende Entschädigung. Zwar können Ansprüche auf Versorgung nach § 60 IfSG geltend gemacht werden, doch diese reichen oft nicht an die Entschädigungsansprüche aus allgemeinem Zivilrecht heran. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern lediglich auf Leistungen nach dem Versorgungsrecht. Damit bestätigt das BGH-Urteil die Rechtslage, die von vielen Betroffenen als unzureichend empfunden wird.
Bewertung und rechtspolitische Perspektive
Das Urteil des BGH bringt Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, indem es ihre persönliche Haftung bei Corona-Impfschäden ausschließt. Für Betroffene bedeutet es allerdings, dass sie sich in langwierigen Verfahren mit dem Staat auseinandersetzen müssen. Prof. Dutta plädierte bereits 2022 dafür, eine verschuldensunabhängige staatliche Schadensersatzhaftung einzuführen, die über die bloße Versorgung hinausgeht (NJW 2022, 649, S. 655). Vor dem Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils gewinnt diese Forderung neue Aktualität: Eine Reform könnte nicht nur das Vertrauen in Impfkampagnen stärken, sondern auch die rechtliche Gleichstellung von Impfgeschädigten verbessern.
Fazit
Mit der Entscheidung des BGH (Az. III ZR 180/24) ist endgültig klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte bei Corona-Impfschäden nicht persönlich haften. Die Verantwortung liegt ausschließlich beim Staat. Für die medizinische Praxis bedeutet dies eine erhebliche Entlastung. Für Geschädigte bleibt die Herausforderung, ihre Ansprüche über das Versorgungsrecht oder die Amtshaftung durchzusetzen. Das Urteil macht zugleich deutlich, dass eine rechtspolitische Diskussion über eine verbesserte Entschädigungsregelung dringend erforderlich ist.
Wichtiger Hinweis für Betroffene
Für PostVac-Betroffene ergibt sich aus dem aktuellen BGH-Urteil eine wichtige Konsequenz: Sofern bereits ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen einen Arzt oder eine Ärztin anhängig ist, sollte geprüft werden, ob angesichts der Entscheidung des BGH nun eine Inanspruchnahme des Staates – einschließlich der Bundesländer – in Betracht kommt. Da die Fristen möglicherweise bereits zum Jahresende auslaufen, kann es erforderlich sein, fristwahrend Klage zu erheben.
Wichtig ist: Allein durch die neue Rechtsprechung des BGH wird keine Frist gehemmt. Auch sozialgerichtliche Verfahren mit dem Ziel einer Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz / SGB XIV haben keinen Einfluss auf zivilrechtliche Ansprüche. Betroffene sollten diese Umstände daher im eigenen Interesse sorgfältig prüfen und juristische Beratung in Anspruch nehmen!
Mitglieder des Bundesverbands PostVac e.V. erhalten hierzu im Rahmen ihrer Mitgliedschaft eine Beratung. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.
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