Das SGB XIV und der Amtshaftungsanspruch

Welchen Einfluss das SGB XIV auf den Amtshaftungsanspruch nimmt

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Das neue Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) sorgt für Diskussionen: Es regelt die Entschädigung bei Impfschäden neu und schließt dabei die Möglichkeit aus, zusätzlich Amtshaftungsansprüche gegen die Länder geltend zu machen. Dieser Blogbeitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen und erklärt, warum dieser Haftungsausschluss nicht nur rechtlich, sondern auch politisch brisant ist.

Impfschäden und staatliche Verantwortung

Impfungen gelten als zentrales Mittel der Gesundheitsvorsorge. Der Staat fördert sie aktiv und informiert die Bevölkerung über Nutzen und Risiken. Wer jedoch einen Impfschaden erleidet, vertraut darauf, in einem transparenten und gerechten Haftungssystem abgesichert zu sein. Traditionell standen dafür zwei Wege offen: ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz und ein möglicher Amtshaftungsanspruch bei behördlichem Fehlverhalten.

Die Entschädigung nach SGB XIV

Seit 2024 ist die Entschädigung für Impfschäden in § 24 SGB XIV geregelt. Betroffene erhalten Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn die Impfung öffentlich empfohlen oder vorgeschrieben war und eine gesundheitliche Schädigung über das normale Maß hinaus verursacht hat. Die Leistungen umfassen u.a. medizinische Versorgung oder Berufsschadensausgleich.

Der Ausschluss der Amtshaftung

Problematisch ist § 8 Abs. 1 SGB XIV: Er sieht vor, dass Betroffene nur Ansprüche aus dem SGB XIV haben und schließt andere Ansprüche – insbesondere die Amtshaftung – aus. Das bedeutet: Selbst wenn ein Landesbediensteter eine fehlerhafte Impfung durchführt, kann kein Schmerzensgeld oder voller Schadensersatz über Amtshaftung geltend gemacht werden. Die Betroffenen bleiben damit oft schlechter gestellt als im bisherigen Recht.

Vergleich mit früheren Regelungen

Früher galten parallele Ansprüche: Neben der Entschädigung konnte auch Amtshaftung greifen. Das neue SGB XIV bricht mit diesem Prinzip und orientiert sich eher am Kriegsopferrecht, wo ein pauschaler Schadensausgleich vorgesehen war. Doch während dort Massenschicksale im Vordergrund standen, handelt es sich bei Impfschäden meist um individuelle Einzelfälle – ein klarer Systembruch.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Art. 34 GG garantiert grundsätzlich die Haftung des Staates bei amtlichem Fehlverhalten. Ein Ausschluss ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Bei Impfschäden fehlt jedoch ein sachlicher Grund für den Ausschluss, wie er etwa bei Soldaten im besonderen Treueverhältnis zum Staat angenommen wird. Die Folge: Impfgeschädigte können erhebliche finanzielle Verluste nur unzureichend ersetzt bekommen – der Haftungsausschluss ist daher wohl unverhältnismäßig und mit Art. 34 GG unvereinbar.

Ungleichbehandlung von Kommunen

Besonders problematisch ist, dass nur Bund und Länder privilegiert werden. Kommunen haften weiterhin, wenn ihre Bediensteten eine fehlerhafte Impfung vornehmen. Das führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und wirft Fragen nach dem Willkürverbot auf.

Fazit: Ein gefährliches Signal

Der Ausschluss der Amtshaftung bei Impfschäden ist nicht nur rechtlich bedenklich, sondern auch gesundheitspolitisch riskant. In Zeiten wachsender Impfskepsis sendet er das Signal, dass sich der Staat seiner Verantwortung entziehen will. Wer Vertrauen in Impfungen schaffen möchte, sollte das Gegenteil tun: klare Regeln schaffen und für umfassende Haftung bei Impfschäden einstehen.